Der spezielle Arbeitnehmerschutz
Der Unterschied zwischen Arbeitnehmerschutz und Bedienstetenschutz liegt im Föderalismus und der damit verbundenen Gesetzgebung begründet. In den Anwendungsbereich des Bedienstetenschutzes fallen alle Arbeitnehmer der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, sowie die Arbeitnehmer des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz anzuwenden ist. Auf alle anderen Arbeitnehmer ist im Wesentlichen der „privatwirtschaftliche“ Arbeitnehmerschutz anzuwenden.
Beide Konzepte zielen darauf ab, die Rechte und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu schützen, unterscheiden sich jedoch in den spezifischen Detailregelungen.


Der gesetzliche Rahmen
Bedienstetenschutzgesetze des Bundes und der Länder regeln auf Gesetzesebene die Grundlagen für die Schutzmaßnahmen der öffentlich Bediensteten in den Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Ergänzend zu den Gesetzen werden in einer Vielzahl von Verordnungen Details spezifiziert. Beispiele dafür sind folgende Verordnungen:
Arbeitsstättenverordnung (AStV): Diese Verordnung regelt die Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO): Diese Verordnung legt die Anforderungen an Arbeitsmittel fest, um deren sichere Verwendung zu gewährleisten.
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V):
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.
Elektroschutzverordnung (ESV): Diese Verordnung dient zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom.
Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA): Diese Verordnung regelt die einzuhaltenden Rahmenbedingungen bei der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen (Viren, Bakterien etc)
Aufgaben der Führung und der Bediensteten
Führungsebene – wer ist das?
Die Führungsebene sind alle Amtsträgerinnen und Amtsträger einer Stadt oder Gemeinde, die direkte Weisungskompetenzen für andere Bedienstete ausüben können, also jedenfalls die Amtsleitung und der oder die Bürgermeisterin. In größeren Gemeinden mit einer ausgeprägteren Organisation, können auch andere Personen (z.B. Leitung Wasserwerk o.ä.m.) Mitglieder der verantwortlichen Führungsebene sein.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz als Dienstpflicht des Dienstgebers
Die Dienstgeber (z.B. die Gemeinde handelnd durch die Führungsebene) haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betreffen, zu sorgen.
Diese Vorschrift stellt eine Dienstpflicht dar, deren Verletzung mit entsprechenden Konsequenzen einhergeht.
Pflichten der öffentlich Bediensteten
Die Bediensteten haben eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie müssen den Anweisungen der leitenden Organe auch betreffend des Bedienstetenschutzes Folge zu leisten. Sollte kein Organ der Führungsebene erreichbar sein, ist nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbare unbedingt notwendige Maßnahme zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
Diese aktive Mitwirkung ist in allen Bedienstetenschutzgesetzen der Länder bzw. des Bundes festgehalten.

Wichtige Werkzeuge des Bedienstetenschutzes

REgelmäßige Begehungen
Die Begehungen werden durch eine geprüfte Sicherheitsfachkraft durchgeführt. Dabei werden alle Betriebsstätten besucht und alle relevaten Sachverhalte überprüft und protokolliert.
Was leisten wir hier im Detail?

ERstellung und Aktualisierung der ProTokolle und SIGE Dokumente
Die Protokolle werden im Anschluß an die Begehungen (erstmalig bzw. jährliche Begehung) erstellt. In einem Farbcode nach dem Ampelsystem werden die Sachverhalte für ordnungsgemäß, weniger oder nicht in ordnungsgemäß befunden. Handlungsanleitungen führen die mit der Verbesserung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch das Protokoll und durch die Umsetzung.
Was leisten wir hier im Detail?

Unterweisung und Feststellung des WissensstandEs
Die regelmäßigen Unterweisungen (Erklärungen, wie eine Arbeit möglichst risikolos ausgeführt werden kann) stellen ein wesentliches Element von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz dar. Es genügt aber nicht, rein verbale Erklärungen zu geben – es ist auch von großer Bedeutung, diesen Wissensstand der Bediensteten regelmäßig zu dokumentieren.
Was leisten wir hier Detail?
Zahlen, Daten, Fakten
Quelle: AUVA 2023
Was tun, wenn was passiert?
- Nach erfolgter Ersthilfe hat die/der Bedienstete sofort eine Meldung bei der vorgesetzten Dienststelle durchzuführen, das gilt auch für Beinaheunfälle!
- Im Unterschied zum Arbeitnehmerschutz ist das Arbeitsinspektorat nicht zu verständigen, hier besteht keine Zuständigkeit.
- Es ist umgehend eine Meldung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – BVAEB zu machen. Die dafür nötigen Formulare finden sich hier.
- Abhängig von der Schwere des Unfalls sind unterschiedliche Maßnahmen in Ihrer Organisation vorgeschrieben, hier helfen wir weiter!
- Werden Sie von uns betreut, melden Sie sich am besten bei Ihrem direkten Ansprechpartner aus unserem Haus – oder Sie kontaktieren uns. Wir begeiten Sie in allen Fällen bei allen nötigen Schritten, die ein Arbeitsunfall auslöst.